Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 23.08.2019)

§ 1

Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände (E-Bike usw.) erfolgt ausschließlich am vorstehend genannten Rückgabeort.

§ 2

Der Mietzins für die vorstehend vereinbarte Mietdauer ist vor Aushändigung der gemieteten Gegenstände für den gemieteten Zeitraum zu zahlen.

§ 3

Mieter kann nur sein, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes (E-Bike usw.) und Untervermietung an Dritte ist unzulässig und berechtigt die Aktiengesellschaft Reederei Norden-Frisia (nachfolgend „AGRNF“) zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung der vermieteten Gegenstände von dem tatsächlichen Nutzer.

§ 4

Dem Mieter ist es untersagt, die Mietgegenstände im Sand/Watt oder im Seewasser zu nutzen. Sollte der Mieter gegen dieses Verbot verstoßen, trägt er die dadurch der AGRNF entstehenden Mehrkosten gegen Nachweis in voller Höhe. Bei nachhaltigen Beschädigungen durch Salzwasser kann dieses zu einem Totalverlust des E-Bikes führen mit der entsprechenden Schadensersatzpflicht des Mieters.

§ 5

Das E-Bike und die übrigen Mietgegenstände werden dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses in technisch einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Der Mieter bestätigt mit Übernahme, dass dieser von der AGRNF geschuldete Zustand vorhanden ist.

 

§ 6

Der Mieter trägt für die Dauer der Mietzeit die volle Verantwortung für das E-Bike und die weiteren vermieteten Gegenstände. Sollten Teile abhandenkommen oder aber vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz zum Zeitwert verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. durch ein Gutachten auf Kosten des Mieters festgelegt werden.

Konkret im Voraus festgelegt ist die zu leistende Entschädigung des Mieters bei einem verloren gegangenen Schlüssel in Höhe von 20,00 EUR.

§ 7

Der Mieter ist verpflichtet, die AGRNF ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses über von ihm verursachte Schäden, aber auch über Schäden, die während seiner Nutzungszeit eingetreten, allerdings nicht von ihm verschuldet sind, in Kenntnis zu setzen.

Er hat während der Nutzungszeit an dem E-Bike und den weiter vermieteten Gegenständen entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sollte der Mieter gegen die Offenbarungspflicht verstoßen und es deshalb bei der AGRNF zu weitergehenden Schäden, z. B. durch Zeitverzögerung bei der verspätet veranlassten Reparatur, kommen, ist er auch bezüglich dieser Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8

Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit einen Unfall mit dem vermieteten E-Bike erleidet, ist er verpflichtet, die AGRNF unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und er ist dafür verantwortlich, dass der evtl. Schadensverursacher festgestellt bzw. die Polizei eingeschaltet wird. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht entsprechen, ist er, soweit daraus der AGRNF ein Schaden entsteht, zum Ersatz desselben gegen Nachweis verpflichtet.

§ 9

Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Sollte der Mieter diese Mietzeit überschreiten, schuldet er zzgl. zu der geschuldeten Miete/Miettag für jeden angefangenen weiteren Miettag als zu zahlenden Schadensersatz einen Betrag in Höhe von weiteren 20,00 EUR.

Die AGRNF weist darauf hin, dass für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten wird wegen des Verdachts eines Diebstahls oder gar Unterschlagung.

§ 10

Die E-Bikes sind bei Rückgabe in gestattetem Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. Markante Verschmutzungen, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen, hat der Mieter zu vertreten. Evtl. insoweit notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten sind der AGRNF vom Mieter durch einer Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

§ 11

Die AGRNF empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz des Mieters.

§ 12

Evtl. Ersatzansprüche der AGRNF, die aus diesem Mietvertrag resultieren, verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach tatsächlicher Rückgabe der insgesamt gemieteten Gegenstände.

§ 13

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen Vertragsgegenstand geworden sind und damit die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag bilden.

§ 14

Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass die AGRNF seine Daten speichert soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen, sowie Optimierung des Services notwendig ist und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

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